Aufgaben - Abteilung 2
Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung, Wehrangelegenheiten
Katastrophenschutz
Wehrangelegenheiten
Feuerwehrwesen
Zuständig für die berufliche Eingliederung von Soldaten auf Zeit in den öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Landes- und Kommunalverwaltung) nach § 10 Soldatenversorgungsgesetz.
* nur Dienststelle Leipzig
Katastrophenschutz
- Fach- und Rechtsaufsicht über die unteren KatS-Behörden
- Allgemeine und besondere Katastrophenschutzplanung
- Anleitung und Überwachung der Ausbildungs- und Übungsplanung und deren Durchführung
- Aufsicht über die Katastrophenschutzplanung
- Bundesauftragsverwaltung (Fahrzeuge, Ausstattung, Haushalt)
- Helferangelegenheiten (Stärkung des Ehrenamtes)
- Staats- und Länderübergreifende Zusammenarbeit
- Führungseinrichtung Krisen- und Katastrophenmanagement
- Zusammenwirken mit den am Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden und Unternehmen
Wehrangelegenheiten
- zivil-militärische Zusammenarbeit
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zusammenhang mit Übungen der Bundeswehr- und NATO-Streitkräfte in Sachsen
Feuerwehrwesen
- Rechtsaufsicht über die unteren Brandschutzbehörden sowie die Feuerwehren gem. SächsBRKG, SächsFWVO
- Fachliche Kontrolle Brandschutzbedarfspläne der Kreisfreien Städte
- Fachberatung (z.B. Empfehlungen bei der Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen der kreisangehörigen Gemeinden, Planung der überörtlichen Einsatzkonzeption)
- Anerkennung- und Anordnung von Werkfeuerwehren gem. § 21 SächsBRKG und der SächsFwVO
- Ehren- und Leistungsabzeichen der Feuerwehr; Umsetzung der Jubiläumszuwendungsverordnung
- Aufsicht über die Planungen des Einsatzes der Feuerwehren für Objekte mit besonderen Gefahren; Anfertigen von Analysen und Vorschlägen zur Stationierung entsprechender Technik
- Erteilung von Funkgenehmigungen im BOS-Bereich
- Waldbrandschutz
- Fach- und Rechtsaufsicht über die Träger des Rettungsdienstes
- Genehmigungsverfahren für Rettungsdienstbereichspläne gem. § 26 (2) SächsBRKG
- Ermächtigung von Rettungswachen zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 RettAssG
- Überwachung der Lehrrettungswachen
- Aufsicht Luftrettung für den Freistaat Sachsen*
- Anfertigung von Analysen
Zuständig für die berufliche Eingliederung von Soldaten auf Zeit in den öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Landes- und Kommunalverwaltung) nach § 10 Soldatenversorgungsgesetz.
* nur Dienststelle Leipzig